Dienstleistungen: Erbe & Testament
Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung des Erblassers, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder nur teilweise übertragen werden soll. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich. Wir von notar graz-süd setzen das Testament auf und klären dabei Fragen wie:
- Wen möchte ich nach meinem Tod berücksichtigen?
- Möchte ich schon vorab Dinge weitergeben?
- Beispielsweise ein Haus, eine Wohnung?
- Wie sind meine Familienverhältnisse?
- Möchte ich vielleicht einzelne Gegenstände an jemand Bestimmten weitergeben?
Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch fremdhändig errichtet werden. Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändige Testament mit seinem gesamten Text vom Testamentserrichter selbst von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Wird der Text des Testamentes nicht vom Testamentserrichter selbst, sondern von jemand anderem oder z.B per Computer geschrieben, so sind auch Zeugen notwendig. Es bedarf dreier Personen, die mit den Erben in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen und die diese letztwillige Anordnung jeweils mit einem Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist, unterschreiben. Ein mündliches Testament ist nur in bestimmten Gefahrensituationen unter Beiziehung von zwei Zeugen gültig.
Mit dem „letzten Willen“ sollten Sie nicht bis zum letzten Moment warten. Wenden Sie sich an uns von notar graz-süd. Gemeinsam können wir ein Testament erstellen, das Ihrem Willen entspricht. Wir von notar graz-süd helfen nicht nur, alle Fragen zu beantworten, sondern auch, die richtigen Fragen zu stellen.
- Was versteht man unter Enterbung?
Unter Enterbung wird der Wunsch verstanden, dass bestimmte nahe Verwandte vom Erbrecht ausgeschlossen werden. Für eine Enterbung müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen.
- Was ist ein Erbvertrag?
Durch einen Erbvertrag haben Ehegatten die Möglichkeit, sich wechselseitig zum Erben einzusetzen. Allfällige Kinder oder Eltern werden dadurch auf den Pflichtteil beschränkt. Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages bedarf es eines Notariatsaktes und der Anwesenheit von zwei Zeugen.
- Wer kann Testamentszeuge sein?
Testamentszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die Sprache desjenigen, der das Testament errichtet, verstehen. Die Unterschrift der Testamentszeugen muss am Ende des Testamentes erfolgen – und zwar unbedingt mit einem auf die Zeugenschaft hinweisenden Zusatz.
- Was kostet ein Testament?
Das hängt von der individuellen Urkunde ab. Die Höhe der Kosten kann im Rahmen einer ersten kostenlosen Rechtsauskunft von uns von notar graz-süd eingegrenzt werden. Nützen Sie diese Möglichkeit!
- Erbrecht Neu (seit 01.01.2017)
Die Neufassung des Erbrechts gilt grundsätzlich seit 1.1.2017, also für alle Sterbefälle, die sich nach dem 31.12.2016 ereignet haben. Die erbrechtlichen Bestimmungen wurden zwar in den vergangenen Jahrzehnten punktuell immer wieder geändert. Nunmehr wurde jedoch das Erbrecht im Hinblick auf das Alter des Großteils seiner Bestimmungen einer grundlegenden Revision unterzogen. Mit der Erbrechtsreform werden demnach folgende Ziele verfolgt:
Änderungen im gesetzlichen Erbrecht
Die Stellung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners gegenüber den Seitenverwandten des Verstorbenen wurde verbessert. Der eingetragene Partner ist einer der beiden Partner einer in das Partnerschaftsregister eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft; er ist erbrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt. In Ausnahmefällen kommt auch der Lebensgefährte des Verstorbenen als Gesetzeserbe zum Zug. Auch die Anrechnungsbestimmungen bei der gesetzlichen Erbfolge – das ist die Regelung der Auswirkungen lebzeitiger Zuwendungen auf das gesetzliche Erbrecht – wurden neu geregelt.
Neuerungen im Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht wurde in wesentlichen Punkten geändert: Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wurde neu definiert. Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches kann auf eine bestimmte Zeit gestundet werden. Die Gründe, die zur gänzlichen Entziehung bzw. zur Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte berechtigen, wurden erweitert. Schließlich werden die Anrechnungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht neu geregelt; dabei geht es um die gesetzlichen Anordnungen, die die Auswirkungen lebzeitiger Schenkungen auf das Pflichtteilsrecht des Beschenkten und auch auf das Pflichtteilsrecht der übrigen Pflichtteilsberechtigten regeln.
EU-Erbrechtsverordnung
Im Hinblick auf die EU-Erbrechtsverordnung war in verschiedenen Bereichen des Erb- und auch des Verfahrensrechts ein Anpassungsbedarf gegeben. Diese Verordnung regelt ab diesem Zeitpunkt in fast allen EU-Mitgliedstaaten die Behördenzuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden. Zudem führt sie ein einheitliches Europäisches Nachlasszeugnis ein. Sie vereinfacht die bisher schwierigen Erbfälle mit Auslandsbezug und ist daher durchaus begrüßenswert.
Gesetzliches Pflegevermächtnis
Erstmals wurde ein Anspruch auf Abgeltung der Pflege des Verstorbenen durch Angehörige eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch einer verwandten Person, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate hindurch in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß gepflegt hat. Dieser Anspruch besteht gesetzlich, einer entsprechenden Anordnung des Verstorbenen bedarf es nicht. Dieses gesetzliche Vermächtnis gebührt der pflegenden Person jedoch insoweit nicht, als ihr zur Abgeltung dieser Leistung eine Zuwendung (aus dem Nachlass) zugedacht oder (zu Lebzeiten) ein Entgelt gewährt wurde.
Weitere Änderungen
Die Formvorschriften bezüglich der Testamente wurden neu geregelt. Ein besonderes Ziel war es, die Testamente fälschungssicherer zu machen. Weiters wurden die erbrechtlichen Bestimmungen sprachlich modernisiert.