rechtzeitig
vorsorgen.

rechtzeitig vorsorgen.

Gerade heutzutage ist es wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und das eigene Vermögen zu schützen. Sie entscheiden, wem Sie vertrauen. Wir sichern Sie ab.
Über die Möglichkeit, seine Geschäfte nicht mehr selbst regeln zu können, denkt niemand gerne nach. Doch gerade in diesem Bereich ist es wichtig, rechtzeitig vorzusorgen und durch klare Regelungen Ihre Angelegenheiten für eine selbstbestimmte Zukunft zu sichern.

Wählen sie aus folgenden Bereichen:

Erbe & Testament
Erwachsenenschutz
Familienrecht

Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung des Erblassers, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder nur teilweise übertragen werden soll. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich. Wir von notar graz-süd setzen das Testament auf und klären dabei Fragen wie:

  • Wen möchte ich nach meinem Tod berücksichtigen?
  • Möchte ich schon vorab Dinge weitergeben?
  • Beispielsweise ein Haus, eine Wohnung?
  • Wie sind meine Familienverhältnisse?
  • Möchte ich vielleicht einzelne Gegenstände an jemand Bestimmten weitergeben?

Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch fremdhändig errichtet werden. Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändige Testament mit seinem gesamten Text vom Testamentserrichter selbst von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Wird der Text des Testamentes nicht vom Testamentserrichter selbst, sondern von jemand anderem oder z.B per Computer geschrieben, so sind auch Zeugen notwendig. Es bedarf dreier Personen, die mit den Erben in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen und die diese letztwillige Anordnung jeweils mit einem Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist, unterschreiben. Ein mündliches Testament ist nur in bestimmten Gefahrensituationen unter Beiziehung von zwei Zeugen gültig.

Mit dem „letzten Willen“ sollten Sie nicht bis zum letzten Moment warten. Wenden Sie sich an uns von notar graz-süd. Gemeinsam können wir ein Testament erstellen, das Ihrem Willen entspricht. Wir von notar graz-süd helfen nicht nur, alle Fragen zu beantworten, sondern auch, die richtigen Fragen zu stellen.

  • Was versteht man unter Enterbung?

Unter Enterbung wird der Wunsch verstanden, dass bestimmte nahe Verwandte vom Erbrecht ausgeschlossen werden. Für eine Enterbung müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen.

  • Was ist ein Erbvertrag?

Durch einen Erbvertrag haben Ehegatten die Möglichkeit, sich wechselseitig zum Erben einzusetzen. Allfällige Kinder oder Eltern werden dadurch auf den Pflichtteil beschränkt. Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages bedarf es eines Notariatsaktes und der Anwesenheit von zwei Zeugen.

  • Wer kann Testamentszeuge sein?

Testamentszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die Sprache desjenigen, der das Testament errichtet, verstehen. Die Unterschrift der Testamentszeugen muss am Ende des Testamentes erfolgen - und zwar unbedingt mit einem auf die Zeugenschaft hinweisenden Zusatz.

  • Was kostet ein Testament?

Das hängt von der individuellen Urkunde ab. Die Höhe der Kosten kann im Rahmen einer ersten kostenlosen Rechtsauskunft von uns von notar graz-süd eingegrenzt werden. Nützen Sie diese Möglichkeit!

  • Erbrecht Neu (seit 01.01.2017)

Die Neufassung des Erbrechts gilt grundsätzlich seit 1.1.2017, also für alle Sterbefälle, die sich nach dem 31.12.2016 ereignet haben. Die erbrechtlichen Bestimmungen wurden zwar in den vergangenen Jahrzehnten punktuell immer wieder geändert. Nunmehr wurde jedoch das Erbrecht im Hinblick auf das Alter des Großteils seiner Bestimmungen einer grundlegenden Revision unterzogen. Mit der Erbrechtsreform werden demnach folgende Ziele verfolgt:

Änderungen im gesetzlichen Erbrecht

Die Stellung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners gegenüber den Seitenverwandten des Verstorbenen wurde verbessert. Der eingetragene Partner ist einer der beiden Partner einer in das Partnerschaftsregister eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft; er ist erbrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt. In Ausnahmefällen kommt auch der Lebensgefährte des Verstorbenen als Gesetzeserbe zum Zug. Auch die Anrechnungsbestimmungen bei der gesetzlichen Erbfolge – das ist die Regelung der Auswirkungen lebzeitiger Zuwendungen auf das gesetzliche Erbrecht – wurden neu geregelt.

Neuerungen im Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht wurde in wesentlichen Punkten geändert: Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wurde neu definiert. Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches kann auf eine bestimmte Zeit gestundet werden. Die Gründe, die zur gänzlichen Entziehung bzw. zur Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte berechtigen, wurden erweitert. Schließlich werden die Anrechnungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht neu geregelt; dabei geht es um die gesetzlichen Anordnungen, die die Auswirkungen lebzeitiger Schenkungen auf das Pflichtteilsrecht des Beschenkten und auch auf das Pflichtteilsrecht der übrigen Pflichtteilsberechtigten regeln.

EU-Erbrechtsverordnung

Im Hinblick auf die EU-Erbrechtsverordnung war in verschiedenen Bereichen des Erb- und auch des Verfahrensrechts ein Anpassungsbedarf gegeben. Diese Verordnung regelt ab diesem Zeitpunkt in fast allen EU-Mitglied­staaten die Behördenzuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Voll­streckung von ausländischen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden. Zudem führt sie ein einheitliches Europäisches Nachlasszeugnis ein. Sie vereinfacht die bisher schwierigen Erbfälle mit Auslandsbezug und ist daher durchaus begrüßenswert.

Gesetzliches Pflegevermächtnis

Erstmals wurde ein Anspruch auf Abgeltung der Pflege des Verstorbenen durch Angehörige eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch einer verwandten Person, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate hindurch in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß gepflegt hat. Dieser Anspruch besteht gesetzlich, einer entsprechenden Anordnung des Verstorbenen bedarf es nicht. Dieses gesetzliche Vermächtnis gebührt der pflegenden Person jedoch insoweit nicht, als ihr zur Abgeltung dieser Leistung eine Zuwendung (aus dem Nachlass) zugedacht oder (zu Lebzeiten) ein Entgelt gewährt wurde.

Weitere Änderungen

Die Formvorschriften bezüglich der Testamente wurden neu geregelt. Ein besonderes Ziel war es, die Testamente fälschungssicherer zu machen. Weiters wurden die erbrechtlichen Bestimmungen sprachlich modernisiert.

Ansprechpartner für Erbe & Testament:
mag. alexander eichholzer
Notar Graz Süds Teammitglied, Mag. Jasmin Leitgeb
Ansprechpartnerin für Erbe & Testament:
mag. jasmin leitgeb

Seit 1. Juli 2018 ersetzt das Erwachsenenschutzgesetz das bisherige Sachwalterschaftsrecht. Die Regelung stellt für alle Betroffenen eine deutliche Verbesserung dar. Getragen wird das neue Erwachsenenschutzgesetz von vier Säulen:

  • Vorsorgevollmacht
  • gewählte Erwachsenenvertretung
  • gesetzliche Erwachsenenvertretung
  • gerichtliche Erwachsenenvertretung
Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzgesetz bringt volljährigen Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, mehr Selbständigkeit, weitgehende Erhaltung ihrer Autonomie und bessere Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Vertretung.

Ziel der Reform war es, den vertretenen Erwachsenen – bisher „Besachwaltete“ – ein möglichst hohes Maß an Selbstbestimmung zuzusichern. Der Wille der vertretenen Person soll in jeder Hinsicht bestmöglich verwirklicht werden.

  • Gewählte Erwachsenenvertretung

Diese Vertretungsform hat der Gesetzgeber neu eingeführt. Ist jemand zwar nicht mehr voll geschäftsfähig, kann aber dennoch das Wesen einer Bevollmächtigung in Grundzügen verstehen, so kann er seinen Vertreter bestimmen und mit diesem vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein eine Vereinbarung schließen. Das kann ein Familienmitglied oder ein anderer Vertrauter sein. Diese Vereinbarung kann unter anderem das Recht einräumen, über medizinische Behandlungen zu entscheiden. Man kann aber auch vereinbaren, dass der Vertreter zusätzlich die Genehmigung der vertretenen Person benötigt. Da die Vertretung selbstgewählt ist, besteht keine Befristung, allerdings muss dem Gericht jährlich Bericht über Lebenssituation und Vermögensstand erstattet werden, um die Interessen der betroffenen Person zu schützen.

  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Diese Form ist für Personen gedacht, die keine Vorsorgevollmacht errichtet haben und ihre Vertretung nicht mehr selbst wählen können. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung setzt die schon bisher mögliche Vertretung durch nächste Angehörige fort. Konnten bisher nur Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Ehegatte oder eingetragener Partner vertreten, so können künftig auch Geschwister, Nichten oder Neffen als Vertreter fungieren. Auch die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses im ÖZVV einzutragen. Es ist möglich, bereits im Vorhinein jemanden aus dem Kreis der potenziellen Vertreter auszuschließen. Ein solcher Widerspruch ist ebenfalls im ÖZVV einzutragen. Ausgeweitet wurde auch der Umfang der gesetzlichen Erwachsenenvertretung: So ist künftig beispielsweise neben dem Abschluss von Rechtsgeschäften des täglichen Lebens etwa auch die Verwaltung von Einkünften und Vermögen umfasst. Die gesetzliche Vertretung muss zum Schutz der vertretenen Person alle drei Jahren erneuert werden. Der gesetzliche Erwachsenenvertreter hat dem Gericht jährlich über Lebenssituation und Vermögensstand zu berichten.

  • Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Diese ersetzt die bisherige Sachwalterschaft. Die Befugnisse des gerichtlichen Erwachsenenvertreters dürfen nicht mehr pauschal alle Angelegenheiten umfassen, sondern müssen im gerichtlichen Bestellungsbeschluss auf bestimmte, genau zu beschreibende Vertretungshandlungen beschränkt werden. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist als „ultima ratio“ gedacht. So muss der Bedarf einer gerichtlichen Vertretung im Vorfeld im Rahmen eines sogenannten „Clearings“, das durch die Erwachsenenschutzvereine vorgenommen wird, abgeklärt werden. Dabei wird geprüft, ob die gerichtliche Erwachsenenvertretung tatsächlich nötig ist oder ob doch noch alternative Möglichkeiten bestehen, nämlich entweder durch Unterstützung der betroffenen Person oder durch andere Vertretungsvarianten. Wird ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, so verliert die vertretene Person – anders als nach bisheriger Rechtslage – nicht ex lege ihre Geschäftsfähigkeit. Vor allem im Bereich der medizinischen Behandlungen und der Vermögenssorge werden der Wille und die Bedürfnisse der vertretenen Person künftig noch stärker berücksichtigt.

Ansprechpartner für Erwachsenenschutz:
mag. alexander eichholzer
Notar Graz Süds Teammitglied, Mag. Jasmin Leitgeb
Ansprechpartnerin für Erwachsenenschutz:
mag. jasmin leitgeb

Es gibt vieles, was man regeln sollte. In familiären Angelegenheiten ist Rechtssicherheit und Diskretion besonders wichtig.

Wir von notar graz-süd können dabei zwei Funktionen erfüllen: Wir haben Erfahrung im Familienrecht und können Ihnen daher wertvolle BeraterInnen bei wichtigen Entscheidungen sein.

  • Was gilt es bei einer Adoption zu regeln?

Eine Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Adoptierenden und dem Wahlkind zustande. Das adoptierte Kind ist damit rechtlich dem leiblichen Kind gleichgestellt. Zur Gültigkeit einer Adoption ist die gerichtliche Bewilligung erforderlich. Wir von notar graz-süd können alle Schritte für Sie erledigen.

  • Was versteht man unter einem Ehevertrag?

Unter Eheverträgen werden landläufig Vermögensregelungen für die Dauer der Ehe (Ehegüterverträge) oder für den Fall der Scheidung der Ehe (Vorwegvereinbarung) verstanden.

  • Und wenn es doch zur Scheidung kommt?

Eine notarielle Regelung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist eine kostengünstige Lösung - und wird vom Scheidungsgericht anerkannt. Wir von notar graz-süd können als objektive BeraterInnen beide Ehepartner beraten, helfen eine Einigung zu erzielen und fassen diese in einem Vergleich zusammen, der dem Scheidungsrichter vorgelegt wird.

  • Was kann ein Partnerschaftsvertrag regeln?

Durch einen Partnerschaftsvertrag kann der rechtliche Rahmen für das Zusammenleben eines Paares während der Lebensgemeinschaft geregelt werden.

Ansprechpartner für Familienrecht:
mag. alexander eichholzer
Notar Graz Süds Teammitglied, Mag. Jasmin Leitgeb
Ansprechpartnerin für Familienrecht:
mag. jasmin leitgeb
Mediation
Patientenverfügung
Schenkung & Übernahme

Die Mediation ist eine Form der Konfliktregelung und beruht auf der Freiwilligkeit der Parteien.  Als unparteilicher RechtsberaterInnen stehen wir von notar graz-süd beratend zur Seite und sorgen für einen Interessenausgleich.

  • Was zeichnet eine Mediation besonders aus?

Die Sicherstellung eines konstruktiven, sachlichen Gesprächsklimas. Die Vermittlung im Konflikt und Unterstützung bei der Verhandlung der Streitpunkte. Die Erarbeitung einer Vereinbarung.

  • Bei welchen Themen aus dem familiären Umfeld kann Mediation ein Ansatz sein?

Ehestreitigkeiten, Unterhaltsfragen, Obsorge für Kinder, Vermögensaufteilung, Erbteilungen, Generationskonflikte, Miteigentumskonflikte.

  • Wie läuft eine Mediation bei notar graz-süd ab?

In einem Erstgespräch werden folgende Fragen behandelt: Ist die Mediation das geeignete Verfahren, um Ihren Konflikt zu lösen? Wer soll an den Mediationssitzungen teilnehmen? Dauer und Kosten der Mediation.

Ansprechpartner für Mediation:
mag. alexander eichholzer
Notar Graz Süds Teammitglied, Mag. Jasmin Leitgeb
Ansprechpartnerin für Mediation:
mag. jasmin leitgeb

Die Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung, dass in einer bestimmten Krankheitssituation bestimmte medizinische lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Wir von notar graz-süd können nach Ihrem Beratungsgespräch mit dem Arzt Ihrer Patientenverfügung Form geben.

Im Anschluss können wir Ihre Patientenverfügung im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats registrieren. Das heißt: Es kann im Notfall von der behandelnden, abfrageberechtigten Krankenanstalt über das Rote Kreuz sofort festgestellt werden, ob von Ihnen eine Patientenverfügung vorliegt.

Patientenverfügung

Die verbindliche Patientenverfügung muss unter Beiziehung eines Arztes einerseits und uns von notar graz-süd andererseits errichtet werden. Wenn alle diese Formvorschriften eingehalten werden, ist die Patientenverfügung bis zu acht Jahre lang verbindlich für den jeweiligen behandelnden Arzt - und kann dann erneuert werden.

Jede Patientenverfügung, die bei notar graz-süd errichtet wird, kann auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt.

Wenn Sie die Patientenverfügung in Form einer verbindlichen Patientenverfügung errichten wollen, ist der Gang zu notar graz-süd Teil des Vorgangs.

  • Was ist das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats?

Das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt. Im Notfall kann jederzeit von berechtigten Krankenanstalten abgefragt werden, ob von Ihnen eine Patientenverfügung vorliegt.

  • Was ist der Unterschied zwischen einer „verbindlichen“ und einer „sonstigen“ Patientenverfügung?

Die verbindliche Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt verpflichtend.

Eine „sonstige“ Patientenverfügung ist eine Orientierungshilfe für den behandelnden Arzt, dieser ist aber nicht streng an den Inhalt gebunden.

  • Was kostet eine Patientenverfügung?

Sprechen Sie mit uns – die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos.

Ansprechpartner für Patientenverfügung:
mag. alexander eichholzer
Notar Graz Süds Teammitglied, Mag. Jasmin Leitgeb
Ansprechpartnerin für Patientenverfügung:
mag. jasmin leitgeb
  • Schenkung

Ab welchem Wert sollte man eine Schenkung auch juristisch klären und absichern? In vielen Fällen ist die Errichtung eines Schenkungsvertrages dringend anzuraten.

  • Übergabe

Bei einer Übergabe wird im Unterschied zur Schenkung eine Gegenleistung vereinbart - etwa die weitere Versorgung des Übergebers oder auch ein Wohnrecht oder Ähnliches. Wir von notar graz-süd beraten bei allen Überlegungen zum Zeitpunkt der Übergabe, zur Gestaltung der Gegenleistungen und zur Regelung von pensions- und steuerrechtlichen Aspekten.

Schenkung und Übergabe

Schenkung

Ab welchem Wert sollte man eine Schenkung auch juristisch klären und absichern? Wer etwas schenken will (oder wer etwas geschenkt bekommt), denkt oft nicht daran, wie nützlich die Hilfe erfahrener JuristInnen sein kann. In vielen Fällen ist die Errichtung eines Schenkungsvertrages dringend anzuraten.

Übergabe

Bei einer Übergabe wird im Unterschied zur Schenkung eine Gegenleistung vereinbart - etwa die weitere Versorgung des Übergebers oder auch ein Wohnrecht oder Ähnliches. Hier ist der Spielraum so groß, dass der Rat eines Fachmannes/einer Fachfrau besonders viel wert ist. Bei allen Überlegungen zum Zeitpunkt der Übergabe, zur Gestaltung der Gegenleistungen und zur Regelung von pensions- und steuerrechtlichen Aspekten.

Bevor die Entscheidung zu einer Schenkung oder Übergabe getroffen wird, sollte man sich ein paar Punkte überlegen, beispielsweise:

  • Möchte ich schenken oder übergeben?
  • Welche Gegenleistungen möchte ich bei einer Übergabe für mich vereinbaren?
  • Welche Familienmitglieder muss ich noch mitbedenken?

Wir von notar graz-süd setzen uns mit Ihnen zusammen, sprechen mit Ihnen über Ihre Vorstellungen und erklären Ihnen, was möglich ist. Danach setzt wir Ihren Schenkungs- oder Übergabevertrag auf.

  • Was ist der sogenannte Fruchtgenuss?

Der Fruchtgenuss ist das Recht, einen Gegenstand, der jemand anderem gehört, selbst ohne Einschränkung zu benützen. Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet das Recht, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten. Als Fruchtgenießer ist man verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instand zu halten. Dafür erhält man alle Erträge aus dem Furchtgenussobjekt.

  • Was ist das Schenkungsmeldegesetz?

Damit Schenkungen trotz Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Finanzverwaltung nachvollzogen werden können und um Umgehungen - vor allem im Bereich der Einkommenssteuer - hintanzuhalten, wurden mit dem Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt. Diese Meldepflichten gelten für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen.

  • Wann muss ich eine Schenkung melden?

Schenkungen zwischen Angehörigen (bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert) müssen gemeldet werden, wenn der Wert der Schenkung im Jahr € 50.000,- übersteigt. Schenkungen zwischen anderen Personen müssen gemeldet werden, wenn diese eine Wertgrenze von € 15.000,- innerhalb von fünf Jahren übersteigen.

  • Was kostet ein Schenkungs- oder Übergabevertrag?

Die Kosten für die Erstellung eines Schenkungs- oder Übergabevertrages hängt vom jeweiligen Fall ab. Sprechen Sie mit uns, wie wir Ihnen behilflich sein können. Ein Risiko gehen Sie damit in keinem Fall ein: Denn die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos. Im Rahmen dieses Erstgesprächs können wir auch über die zu erwartenden Kosten und den Zeitrahmen sprechen.

Ansprechpartner für Schenkung & Übernahme:
mag. alexander eichholzer
Notar Graz Süds Teammitglied, Mag. Jasmin Leitgeb
Ansprechpartnerin für Schenkung & Übernahme:
mag. jasmin leitgeb
Schlichtung
Verlassenschaft
Vorsorgevollmacht

Eine Schlichtung ist oft nicht nur praktisch naheliegend, manchmal ist ein Schlichtungsversuch sogar zwingend notwendig.

Das österreichische Notariat hat für derartige Fälle die Schlichtungsstelle des österreichischen Notariats eingerichtet.

  • Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab?

Die Schlichtungsstelle des Österreichischen Notariats prüft die Schlichtungsfähigkeit der Angelegenheit, lädt den anderen Beteiligten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren ein, und weist das Verfahren einem/r Notar/in als Schlichter/in zur weiteren Durchführung zu.

  • Wohin kann ich einen Schlichtungsantrag richten?

An die Schlichtungsstelle der ÖNK Geschäftsstelle: ÖGIZIN GmbH Landesgerichtsstraße 20 1010 Wien. Den Antrag zum Download finden Sie auf dieser Seite.

Ansprechpartner für Schlichtung:
mag. alexander eichholzer
Notar Graz Süds Teammitglied, Mag. Jasmin Leitgeb
Ansprechpartnerin für Schlichtung:
mag. jasmin leitgeb
  • Vorverfahren/ Todesfallaufnahme: Dabei stellen wir von notar graz-süd fest, welche Vermögenswerte zum Todestag vorhanden waren. Wenn kein Vermögen vorhanden ist, wenn das Vermögen weniger als 5.000 Euro beträgt oder wenn der Nachlass gar überschuldet ist, wird das Verlassenschaftsverfahren in einem abgekürzten Verfahren beendet.
  • Abhandlungsverfahren: In allen anderen Fällen muss die so genannte „Verlassenschaftsabhandlung“ durchgeführt werden. Dabei stellen wir von notar graz-süd fest, welche Personen erbberechtigt sind. Dann ist zu klären, ob diese die Erbschaft ausschlagen oder das Erbe antreten.

Verlassenschaftsverfahren

Nach jedem Todesfall wird in Österreich automatisch vom Gericht ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Ziel ist es, dass alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten abgewickelt werden und dass das Vermögen an die Erben ordnungsgemäß übertragen wird.

Wir von notar graz-süd sind vom Gesetz dazu bestellt, das Verlassenschaftsverfahren für die Gerichte durchzuführen. Dies ist einer unserer wichtigsten und häufigsten Aufgabenbereiche. Das Gesetz verlangt das Verfahren nämlich auch dann, wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist.

Als „Gerichtskommissär“ helfen wir von notar graz-süd Ihnen unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens und informiert Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten. Wir begleitet Sie von der ersten Besprechung (Todesfallaufnahme) bis zur Beendigung des Verfahrens.

Das Verlassenschaftsverfahren ist dann beendet, wenn der Nachlass in den rechtlichen Besitz des bzw. der Erben übergeben wird. Das geschieht durch einen so genannten „Einantwortungsbeschluss“ des Gerichts.

Wenn Sie von uns zur Todesfallaufnahme eingeladen werden, sollten, wenn vorhanden, folgende Unterlagen mitgebracht werden:
  • Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister)
  • Testamente im Original, Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Adoptionsurkunden, Gerichtbeschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter
  • Todesfallkosten: Rechnungen beispielsweise von Bestattungsunternehmen, Grabstein (Auftragsbestätigung), Trauermahl, Blumen und Grabschmuck, Grabpflege, Todesanzeige, Trauerbillets
  • Lohn/Pension: Arbeitgeber/Versicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
  • Sparbücher im Original; Bankinstitute und Sparbuchnummern
  • Gehalts/Pensionskonten (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Bausparverträge (letzter Auszug) mit Bausparinstitut und Vertragsnummer
  • Sonstige Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Schließfächer und Safes: Bankinstitute und Fachnummern
  • Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen: Versicherungsunternehmen und Polizzenummern
  • Schulden: offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kredit und Darlehensschulden, Bürgschaften
  • Bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte und Waffennummern
  • Liegenschaften: Grundbuch und Einlagezahl, Einheitswertbescheid des Finanzamtes
  • Fahrzeuge: Zulassungsschein bzw. Typenschein und Versicherung
Ansprechpartner für Verlassenschaft:
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So wie es Vorsorgeuntersuchungen für die Gesundheit gibt, kann man auch in rechtlichen Fragen rechtzeitig Vorsorge treffen – und Sicherheit schaffen. Wir von notar graz-süd schaffen dabei Klarheit bei Fragen wie:

  • Wer schaut nach meinem Haus, nach meiner Wohnung?
  • Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
  • Wer stellt für mich Pensions- oder Pflegegeldanträge?
  • Wer veranlasst eine notwendige ärztliche Betreuung?
  • Wer weiß, welche medizinischen Behandlungen ich möchte und welche nicht?

Wenn es um Vorsorge im rechtlichen Bereich geht, denken die meisten an die Errichtung eines Testaments. Dabei kommt immer häufiger ein Thema zur Sprache, das mehr und mehr Menschen betrifft und bewegt: Die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Auf diese Frage gibt es eine maßgeschneiderte Antwort: Die Vorsorgevollmacht.

Mit dieser Vorsorgevollmacht hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn er die Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verliert. Damit soll einer allfälligen späteren Erwachsenenvertretung vorgebeugt werden.

In der Praxis ist die Vorsorgevollmacht bereits relativ beliebt. In der Regel werden nahe Familienangehörige, zum Beispiel Kinder, mit dieser Spezialvollmacht ausgestattet. Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht können einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten, andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen betreffen.

 

Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht kann bei Eintritt des Vorsorgefalles im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden, wobei ein allfälliger Widerruf dieser Vorsorgevollmacht hier ebenfalls registriert werden kann.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Entscheidung, die viel Verantwortung und größtmögliche Sorgfalt verlangt. Von jedem, der eine Vorsorgevollmacht erteilen will. Aber auch von jedem, der dabei berät.

  • Was ist das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis?

Das Vertretungsverzeichnis ist ein zentrales Register, in dem alle den NotarInnen oder RechtsanwältInnen vorgelegten Vorsorgevollmachten registriert werden können. Darin kann auch registriert werden, wann eine Vorsorgevollmacht wirksam wird, wen Sie als Erwachsenenvertreter bestimmen, durch welche Angehörigen Sie nicht vertreten werden wollen - und natürlich auch, wenn Sie ein Vollmacht widerrufen. Durch die Registrierung im ÖZVV kann das Gericht jederzeit innerhalb von Sekunden feststellen, ob eine Vorsorgevollmacht registriert ist.

  • Was ist, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wird?

Im Allgemeinen wird dann im Falle der „Geschäftsunfähigkeit“ für die betroffene Person vom Gericht ein Erwachsenenvertreter bestellt. Er erledigt im Namen der Person, für die er bestellt ist, die Rechtsgeschäfte, für die er vom Gericht beauftragt ist. Die Erwachsenenvertretung wird zum Beispiel häufig von Ämtern, Banken, Krankenhäusern oder Heimen beantragt, um sich bei finanziellen oder medizinischen Angelegenheiten abzusichern.

  • Was kostet eine Vorsorgevollmacht?

Die Kosten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht hängt vom jeweiligen Fall ab. Sprechen Sie mit uns von notar graz-süd, wie wir Ihnen behilflich sein können. Ein Risiko gehen Sie damit in keinem Fall ein: Denn die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos. Im Rahmen dieses Erstgesprächs können Sie auch über die zu erwartenden Kosten und den Zeitrahmen sprechen.

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